{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-116_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae4e927487c52fdf03d9775d0931016a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-116_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b4986857d7208c39bdd39745173749a8d9fb5a3b471a3a5c3e07d14171a1301648c2f2fc36858c6a479d3ea7ada8ee5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b4986857d7208c39bdd39745173749a8d9fb5a3b471a3a5c3e07d14171a1301648c2f2fc36858c6a479d3ea7ada8ee5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_116", "Checksum": "87e6def6f00bb28b5539b369312175f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2016 in Erwägung 1.7 auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Observationsbericht für sich allein keine sichere Basis für\nSachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die\nArbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet. Es könne diesbezüglich\nhöchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutung geben. Sichere\nKenntnis des Sachverhalts könne in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung\ndes Observationsmaterials liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts (BGer)\n9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw. 4.1.1; Urteil BGer 8C_272/2011 vom\n11.11.2011 Erw. 7.1 mit Hinweisen).\n\n2.1.2 In Erwägung 4.7.4 des gleichen Entscheides (I 2015 125+127) folgte das\nVerwaltungsgericht der Eventualargumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 (Ziff. 9), wonach sinngemäss gestützt auf die Observationsergebnisse und das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung keine\ninvalidisierende Beeinträchtigung des Versicherten mehr angenommen werden\nkönne. Ab wann genau eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes\nvorliege, lasse sich aus dem Observationsmaterial und dem erwähnten Gutachten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, weshalb grundsätzlich an\nden Zeitpunkt der Observationsergebnisse anzuknüpfen sei. Diesbezüglich werde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Zeitpunkt der\nRentenaufhebung im Sinne der Erwägungen neu festlegen und dementsprechend auch die Summe der zurückzufordernden IV-Rentenleistungen herabsetzen könne. In diesem Sinne würden die Beschwerden I 2015 125 und 127 teilweise gutgeheissen.\n\n2.2 In der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz die Wahl des\nStichtages per 31. Mai 2013 damit, dass der Versicherte ab dem 21. Mai 2013\nobserviert worden und seit diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei, dass von\neinem veränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne.\n\n2.3 Demgegenüber wird in der Beschwerde (I 2016 116) sinngemäss geltend\ngemacht, als massgebender Anknüpfungspunkt sei der Zeitpunkt des Vorliegens\ndes MEDAS-Gutachtens vom 23. Januar 2015 zu betrachten. Erst dieses Gutachten habe eine sichere Kenntnis des Sachverhaltes geliefert. Die Stellungnahme des RAD-Arztes (Dr.med. F.________) zum Observationsergebnis vom\n25. Juli 2013 sei als unvollständige Würdigung des Sachverhaltes zu werten, da\ner nicht Facharzt sei. Dementsprechend sei die Aufhebung der IV-Rente rückwirkend per 31. Januar 2015 festzulegen und die ausgerichteten Rentenleistungen\nab dem 1. Februar 2015 zurückzufordern (vgl. Beschwerde I 2016 116, S. 6f.).\n\n4\n3.1 Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall zur Festlegung des massgebenden Zeitpunktes zur Aufhebung einer IV-Dauerleistung im Kontext mit Observationsergebnissen, welche im Rahmen eines MEDAS-Gutachtens medizinisch beurteilt wurden, u.a. was folgt erwogen (vgl. Urteil 8C_232/2016 vom\n30.9.2016):\n\n4.1 Art. 88a Abs. 1 IVV legt die Bedingungen fest, unter denen Renten,\nHilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung modifiziert\nwerden können. Nach dieser Bestimmung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit\noder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der\nHilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die\nHerabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in\ndem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Ihr ist\nin jedem Fall Rechnung zu tragen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei\nMonate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Sinn und Zweck von\nArt. 88a Abs. 1 IVV ist es u.a., dem Versicherten eine gewisse Sicherheit in Bezug auf\ndie regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der\nleistungsbegründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen\nkönnen, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hinblick auf\ndie Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden muss (Urteile\n9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E.\n2.1).\n\n4.2. Art. 88bis IVV regelt sodann die situationsgerechte Anpassung von Leistungen der\nInvalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306 E. 7.2 S. 307 [… ]). Gemäss\nArt. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom\nersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.\nVerfahrensrechtlich sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung\neiner Leistung nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der\nLeistung mittels Revision lässt hingegen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ausnahmsweise zu,\nwenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der\nBezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren\nMeldepflicht nicht nachgekommen ist.\n\n"}