1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen,  als die Beklagte über den 25. Juni 2011 hinaus weiterhin leistungspflichtig ist,  als für den genannten Zeitpunkt eine Herabsetzung der vereinbarten Taggeldleistungen nicht hinreichend ausgewiesen ist,  und die am 21. September 2011 von der Beklagten vorgenommene Kündigung des Versicherungsvertrages für die im Kündigungszeitpunkt vorhandenen und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) keine Wirkung entfaltet. 2. Es werden keine Kosten erhoben.