23 der geschuldeten Leistung Einfluss zu nehmen, ist dem Wesen des Versicherungsvertrages und generell dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ fremd (vgl. Urteil 4A_419/2008 vom 28.1.2009, Erw. 1.4 mit Verweis auf BGE 135 III 1 Erw. 2.4 S. 9). 8. Aus all diesen Gründen ist die Klage insoweit gutzuheissen, als festgehalten wird,  dass die Beklagte über den 25. Juni 2011 hinaus weiterhin leistungspflichtig ist,  dass für den genannten Zeitpunkt eine Herabsetzung der vereinbarten Taggeldleistungen nicht hinreichend ausgewiesen ist,