Die Kündigung hat indessen nur Wirkung für weitere Schadenfälle, die nach dem 31. Dezember 2011 auftreten bzw. aufgetreten sind. Ein laufender Fall erlaubt, wie die Beklagte selber zu Recht ausführt, Taggeldbezüge bis die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erstellt ist bzw. bis die Bezugsdauer ausgeschöpft worden ist (vgl. Klageantwort, S. 10, ad 16b), was vorliegend nicht gegeben ist. Eine Möglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeitlichen Umfang