7. Gemäss Art. 8.5 AVB (KB 2) können im Leistungsfall sowohl der Kläger als auch die Beklagte kündigen. Kündigt die Beklagte, erlischt die Haftung mit dem Ablauf des laufenden Versicherungsjahres, welches gemäss Art. 7.3 AVB am 31. Dezember endet. Nach Art. 8.3 AVB erlischt für den Kläger der Versicherungsschutz nicht während Arbeitsunterbrüchen infolge Krankheit. Im vorliegenden Fall kann die Beklagte zwar den Vertrag per 31. Dezember 2011 kündigen. Die Kündigung hat indessen nur Wirkung für weitere Schadenfälle, die nach dem 31. Dezember 2011 auftreten bzw. aufgetreten sind.