Teil, Anhang, Begriffe, Leistungsfall). Und selbst wenn ein neuer Leistungsfall anzunehmen wäre, ist zu beachten, dass diese somatischen Beeinträchtigungen zu einem Zeitpunkt medizinisch festgehalten bzw. abgeklärt wurden, bevor die Beklagte am 21. September 2011 die bestehende Krankentaggeldversicherung gekündigt hat (vgl. KB 18 und nachfolgend Erw. 7). 6.3 Zusammenfassend ist der Argumentation der Beklagten, wonach der Kläger am 15. Juni 2011 bzw. 24. Juni 2011 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) wieder 100% arbeitsfähig gewesen sei, nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Leistungspflicht der Beklagten über den 24. Juni 2011 hinaus andauert.