Unbegründet ist auch der Einwand der Gesellschaftsärztin bzw. der Beklagten, es lägen keine objektiven und nicht behandelbare krankheitsbedingte körperliche Einschränkungen vor (Duplik, S. 1). Denn aus dem Bericht vom 13. Mai 2011 von Dr.med. J.________ sind unter der Rubrik „Durchgeführte Untersuchungen, Röntgen“ objektivierbare Veränderungen klar erkennbar (KB 10 S. 2 f.). Des Weiteren setzt Art. 3.1 AVB nicht voraus, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung „nicht behandelbar“ sein muss, damit sie unter „Krankheit“ subsumiert werden kann. Vielmehr setzt der Krankheitsbegriff nach Art. 3.1 AVB u.a. eine medizinische Untersuchung oder Behandlung voraus.