1.5 in fine). Dr.med. J.________ stellte nach rheumatologischer Abklärung vom 13. Mai 2011 die bereits unter Erw. 6.2.1 aufgelisteten somatischen Diagnosen fest (KB 10). Dr.med. I.________ 22 bestätigte das Vorliegen einer Fingerpolyarthrose und eines cervicospondylogenen Schmerzsyndroms bei Discushernie C5/6 (KB 15). Unbegründet ist auch der Einwand der Gesellschaftsärztin bzw. der Beklagten, es lägen keine objektiven und nicht behandelbare krankheitsbedingte körperliche Einschränkungen vor (Duplik, S. 1).