6.2 Soweit die Beklagte bzw. die Gesellschaftsärztin einwendet, die somatischen Beeinträchtigungen seien zwischen der Begutachtung durch Dr.med. G.________ vom 9. Juni 2011 und der gesellschaftsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2011 entstanden, ist dieser Argumentation was folgt entgegenzuhalten. Bereits im Arztbericht der Psychiatrischen F.________klinik vom 8. Dezember 2010 wurde auf die bestehende Diskushernie im HWS-Bereich hingewiesen (siehe Erw. 3.2.2, KB 14). Noch vor der Erstellung des versicherungspsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2011 erwähnte Dr.med. D.__