F.________klinik vom 8. Dezember 2010 Schmerzen im Schulterbereich und eine bestehende Diskushernie im HWS-Bereich erwähnt und eine neurologische Untersuchung angeregt wurde (KB 14, S. 3). Sodann sprechen auch die aktenkundigen rheumatologischen Abklärungen vom 13. Mai 2011, welche kurz vor der Leistungseinstellung erfolgten und in der Beurteilung der Beklagten vom 15. Juni 2011 nicht gewürdigt wurden (jedenfalls ist dies nach der Aktenlage nicht ersichtlich, vgl. KB 4), für die Fortsetzung der Leistungspflicht der Beklagten.