am 27. Mai 2011 (und damit kurz vor der Leistungseinstellung) eine krankheitswertige Arbeitsunfähigkeit (der RAD-Arzt im Umfange von 75%) explizit anerkannt haben, welche notabene nicht nur auf eine mittelschwere depressive Episode, sondern auch auf ein multifunktionelles, invalidisierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Discushernie C5/C6 und eine schmerzhafte Fingerpolyarthrose zurückgeführt wurde (vgl. KB 15), kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass am 15. Juni 2011 keine Leistungspflicht mehr gegeben war. Dies gilt erst recht, als auch im Bericht der psychiatrischen