Es ist dabei nicht zu prüfen, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt; vielmehr ist vorausgesetzt, dass beim Versicherten eine Krankheit im vorstehend dargelegten Sinn vorliegt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aspekte sprechen die gewichtigeren Gründe für den Standpunkt, dass beim Kläger im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom Vorliegen einer Krankheit im Sinne von Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszugehen ist.