6.1.5 Im Lichte dieser Ausführungen ist in Anlehnung an die Ausführungen im erwähnten Gutachten (S. 23) beim Wiederauftreten einer depressiven Episode bzw. der Angst-Symptomatik grundsätzlich – soweit möglich – zwischen „wirklicher Krankheitssymptomatik“ und „krankheitsfremden Faktoren“ zu differenzieren. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die Nichtberücksichtigung krankheitsfremder bzw. psychosozialer Faktoren und nimmt damit Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der IV. Danach können soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen.