Damit anerkennt auch dieser Arzt konkludent, dass der Verlauf schwankend ist und es sich somit als zutreffend erweisen kann, dass im Begutachtungszeitpunkt (27. April 2011) die depressive Episode als „aktuell remittiert“ beurteilt werden konnte. Umgekehrt ergibt sich aus einem solchen schwankenden Verlauf, dass es nicht viel braucht, damit ein vorübergehend stabilisierter Gesundheitszustand bei Auftreten zusätzlicher Faktoren (bzw. Belastungen, hier eines negativen Leistungsentscheides) sich wieder verschlechtern kann (vgl. dazu die an sich nachvollziehbaren Ausführungen im versicherungspsychiatrischen Gutachten, S. 23, wonach es dem Versi-