Bei den psychischen Gesundheitsstörungen kann es mitunter Schwierigkeiten bereiten, den Leidensdruck und den Krankheitswert zu bestimmen. Es sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 V 118 Erw. 3b). Gerade bei Depressionen und neurotischen Störungen können keine Regeln dafür aufgestellt werden, wann Anpassungsschwierigkeiten sozialer Art ihrer Intensität und Dauer nach noch als normal gelten können und wann sie die Grenze zum Krankhaften überschreiten (Eugster, Krankenversicherung, in SBVR XIV, 2.A., S. 483 Rz 267). Der Richter ist diesbezüglich auf die Angaben des Arztes angewiesen.