_ aufgeführten somatischen Beschwerden erst mit dem psychiatrischen Gutachten und zeitnah nach der Mitteilung der Leistungseinstellung vom 15. Juni 2011 geltend gemacht werden, wenn diese schon vorher bestanden haben sollen. Des Weiteren seien die geltend gemachten somatischen Beschwerden nicht belegt (Klageantwort, II. Ad 4a und b). Der Bericht von Dr.med. G.________ sei sowohl 16 in materieller als auch in beweisrechtlicher Hinsicht vollumfänglich einleuchtend und erfülle die vom Bundesgericht aufgestellten Beweiskriterien. Zudem habe der behandelnde Psychiater (K.______