4.2 Die Beklagte stützt sich bei der Einstellung der Taggeldleistungen auf das Gutachten von Dr.med. G.________ ab. Die psychischen Beschwerden würden gemäss Gutachten die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigen. Die erst im Bericht von Dr.med. D.________ aufgeführten somatischen Beschwerden seien nach ihren eigenen Angaben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Bericht von Dr.med. J.________ aufgeführten somatischen Beschwerden erst mit dem psychiatrischen Gutachten und zeitnah nach der Mitteilung der Leistungseinstellung vom 15. Juni 2011 geltend gemacht werden, wenn diese schon vorher bestanden haben sollen.