Der Kläger macht sodann geltend, die Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Beklagte sei nicht zulässig, da er weiterhin aus dem laufenden Vertrag anspruchsberechtigt sei. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht aus der laufenden Krankentaggeldversicherung bis zur Erschöpfung der Leistungsdauer von 730 Tagen, bezogen auf die während der Vertragsdauer eingetretene, die Arbeitsunfähigkeit auslösende Gesundheitsschädigung zu erfüllen.