_ bringe im Gutachten ebenfalls zum Ausdruck, dass er von einem psychischen Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgehe (Klage, Ziff. 12 b-d). Des Weiteren wendet der Kläger ein, es sei bisher keine umfassende interdisziplinäre medizinische Abklärung des Klägers erfolgt. Die Beklagte habe das Ergebnis des Arbeitstrainings bei ihrer Beurteilung völlig ausgeblendet (Klage Ziff. 14).