12). Auch sei es dem Gutachter nicht gelungen, den Einfluss von angeblich krankheitsfremden Faktoren und der depressiven sowie Angst- Symptomatik auf die Arbeitsunfähigkeit festzustellen, obwohl dies die zentrale, vom Gutachter zu beurteilende Frage gewesen sei. Der Gutachter lasse ausser Betracht, dass diese Gesprächssituation, wenn er von einem entspannten und sich vorsichtig äussernden Probanden ausgehe, nur unter dem Einfluss der medikamentösen Behandlung möglich gewesen sei. Dr.med. G.________ bringe im Gutachten ebenfalls zum Ausdruck, dass er von einem psychischen Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgehe (Klage, Ziff.