Der RAD-Arzt habe am 27. Mai 2011 eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und zugleich festgehalten, dass er die Wiedererlangung einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50% ausschliesse. Sowohl der Gutachter als auch die Beklagte hätten auf der Grundlage eines unvollständig und unzutreffend festgestellten Sachverhalts entschieden, da beide keine Kenntnis von den medizinischen Akten des behandelnden Psychiaters (K.________) gehabt hätten (Klage, Ziff. 12).