_ bemängeln (Klage, Ziff. 8b, 9a). Beide behandelnden Ärzte würden dem Kläger – u.a. auch aufgrund der somatischen Beschwerden – eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Klage, Ziff. 8a, 9b, 10, 11). Allein schon aufgrund der körperlichen Situation mit Schulter- und Rückenbeschwerden bzw. aus rheumatologischer Sicht, wozu sich 15 das Gutachten nicht äussere, liege eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (Klage, Ziff.