4.1 Der Kläger verlangt Taggeldleistungen über den 24. Juni 2011 hinaus. Er bringt vor, das von Dr.med. G.________ erstattete Gutachten vom 9. Juni 2011 genüge den formellen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht. Die Beklagte habe es unterlassen, die Mitwirkungsrechte des Klägers zu gewährleisten. Das Gutachten sei durch den Auftrag von der Beklagten bestimmt und beeinflusst sowie weder sachlich noch neutral durchgeführt worden. Dem Gutachter sei das erwartete Gutachterergebnis vorgegeben worden (Klage, Ziff. 6a). Zudem genüge das Gutachten auch den materiellen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht.