keine Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Im Affekt ratlos, Gefühl der Gefühllosigkeit, Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, zeitweilig gereizt, innerlich unruhig, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, im Antrieb leicht reduziert, psychomotorisch ansonsten unauffällig. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Schneider veranschlagte der behandelnde Psychiater für den Zeitraum ab 10. Januar 2011 auf 100% (ausgenommen eine kurze Phase vom 1. bis 2. März 2011, für welche eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert wurde, vgl. KB 12 in fine).