Aus diesem Gespräch zu schliessen, der Kläger sei nicht mehr depressiv verstimmt und voll arbeitsfähig, halte er für nicht angebracht. Seinen Psychostatus vom 13. April 2011 und vom 16. Mai 2011 umschrieb der behandelnde Psychiater mit leicht reduziertem Allgemeinzustand, bewusstseinsklar, allseits orientiert; Hinweise auf Grübeln; Befürchtungen, weiterhin an depressiver Symptomatik zu leiden; keine Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen.