3.12 In einer Eingabe vom 17. November 2011 an die Beklagte (KB 12) monierte der behandelnde Psychiater (K.________) hinsichtlich des versicherungspsychiatrischen Gutachtens von Dr.med. G.________ u.a., es könne nicht sein, dass es bei einer fundierten Abklärung der Arbeitsfähigkeit eines Patienten mit einer Depression hauptsächlich darum gehe, mit dem Exploranden über die italienische Küche und Ferienorte zu sprechen. Diese Themen seien die einzigen Bereiche, in denen der Kläger noch ein wenig Lebensfreude erleben könne. Aus diesem Gespräch zu schliessen, der Kläger sei nicht mehr depressiv verstimmt und voll arbeitsfähig, halte er für nicht angebracht.