An der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändere sich nichts. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Es werde nicht bestritten, dass der Bewegungsapparat eines 59-jährigen degenerative Veränderungen aufweisen könne, doch seien diese nicht erst nach der Begutachtung durch Dr.med. G.________ entstanden bzw. sie seien bisher gegenüber der Beklagten nicht als Arbeitsunfähigkeit-Ursache bezeichnet 11 worden. Vielmehr würden sie erst eine Arbeitsunfähigkeit bewirken, seit diese nicht mehr mit psychiatrischen Diagnosen gerechtfertigt sei.