Des Weiteren seien objektive und nicht behandelbare krankheitsbedingte körperliche Einschränkungen nicht belegt. Noch Ende März 2011 seien keine Schmerzbehandlungen dokumentiert worden. Erst das Gutachten von Dr.med. G.________ vom 27. April 2011 habe Codein und Spiralgin notiert. Dies deute daraufhin, dass zum Zeitpunkt der externen psychiatrischen Untersuchung die rheumatologischen Diagnosen bekannt und behandelt worden seien. Die Osteoporose, so sie bestehe, habe längstens behandelt gehört. Dr.med. G.________ habe sich korrekterweise nicht zum Bewegungsapparat geäussert. An der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändere sich nichts.