3.8 Dr.med. H.________ (TVMGD, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Gesellschaftsärztin der Beklagten) nahm am 1. Juli 2012 u.a. dahingehend Stellung, die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich mit einer nicht oder nicht mehr vorhandenen psychischen Limitierung geltend gemacht worden (BB 17). Dr.med. D.________, welche die Arbeitsunfähigkeit aktuell aus rheumatologischen Diagnosen ableite, habe diese im Arztbericht vom 17. März 2011 an die IV unter „ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ aufgeführt. Des Weiteren seien objektive und nicht behandelbare krankheitsbedingte körperliche Einschränkungen nicht belegt.