3.7 In einem kurzen Arztzeugnis vom 20. Juni 2011 machte Dr.med. D.________ gegenüber der C.________ geltend, sie sei mit der Einstellung der Taggeldleistungen nicht einverstanden. Aufgrund der Beurteilung der Rheumatologin Dr.med. J.________ sei der Versicherte im Beruf als Schneider nicht mehr voll arbeitsfähig aufgrund der schweren Osteoporose, eines Zervikobrachialsyndroms bei DH C5/6, der Fingerpolyarthrosen sowie einer Teilankylose der rechten Schulter bei subacromialen Impingement und eines Acromeoclavikularsyndroms. Zusammenfassend erachtete Dr.med. D.________ den Versicherten in der angestammten Tätigkeit als mindestens 50% arbeitsunfähig (vgl. KB 9).