10 Zweck, und der Versicherte würde dann in den nächsten Monaten bis Jahren aus diesem Krankheitsgewinn heraus gar nicht „gesund werden dürfen". Das versicherungspsychiatrische Gutachten hat diesen Umstand eindeutig zu benennen und muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass medizinischtheoretisch nach Remission der durchlaufenen depressiven Erkrankung (getriggert vom Tod des Arbeit-gebenden Kollegen und Insolvenz des eigenen Betriebes) Arbeitsfähigkeit gegeben wäre.