Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung sowie dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen ist (Anhang, AVB). Als Leistungsvoraussetzung ist eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% notwendig (Art. 15.3 AVB). Die Leistungshöhe richtet sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Art. 15.4 AVB). 3. Im konkreten Fall ergibt sich zur Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers aus den vorliegenden Unterlagen was folgt: