2.1 Das grundsätzlich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2006 vom 12.1.2007, Erw. 2). Der Kläger hat mit der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Krankentaggeldversicherung (mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 2010) vereinbart, welche Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit gewährt (Art. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen [AVB]).