1.2 Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so- 3 zialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist.