1. Die Klage vom 21.01.2012 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. G. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 21. Mai 2012 um Einblick in Unterlagen der C.________, welche am 11. Juni 2012 von der C.________ nachgereicht wurden. Daraufhin wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 16. Juli 2012 hält A.________ an den in der Klageschrift eingereichten Anträgen fest. Die Duplik der C.________ (mit unveränderten Anträgen) datiert vom 8. August 2012. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: