D. Im Auftrage der C.________ erstatteten Dr.med. G.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und L.________ (M. Sc., Psychologin FSP) am 9. Juni 2011 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Gestützt darauf und auf die Einschätzung der beratenden Gesellschaftsärztin (Dr.med. H.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin) hielt die C.________ in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2011 sinngemäss fest, dass im angestammten Beruf als Schneider eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei und deswegen das versicherte Taggeld bis maximal 24. Juni 2011 ausgerichtet werde (KB 4).