{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Dem Obsiegen\nentsprechend wird dem Kläger zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der für das Honorar im\nVerfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr.\n8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen\nKriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,\ndas Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) zu behandeln. Anzufügen ist, dass in Anbetracht der ausstehenden Nachzahlung von Taggeldleistungen das Kriterium der Bedürftigkeit fraglich wäre.\n\n10. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung\nsind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die\nBeschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in\nBetracht kommt (BGE 133 III 439 Erw. 2.1; Urteil des BGer l 4A_695/2011 vom\n18.1.2012 Erw. 1.2). Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Streitig-\n24\nkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenkassenversicherung als\neinzige kantonale Instanz beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig,\nauch wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird (BGE 138 III 2, Regeste und Erw. 1).\n\n25\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen,\n als die Beklagte über den 25. Juni 2011 hinaus weiterhin leistungspflichtig\nist,\n als für den genannten Zeitpunkt eine Herabsetzung der vereinbarten\nTaggeldleistungen nicht hinreichend ausgewiesen ist,\n und die am 21. September 2011 von der Beklagten vorgenommene\nKündigung des Versicherungsvertrages für die im Kündigungszeitpunkt\nvorhandenen und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (mit\nentsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) keine Wirkung\nentfaltet.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Dem Kläger wird zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung von\nFr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden\n(Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR\n173.110).\nSoweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben\nRechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Klägers (2/R)\n- die Beklagte (R)\n- und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA; 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\nVersand: 28. September 2012\n26\n27\n"}