{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2011 und der gesellschaftsärztlichen\nStellungnahme vom 1. Juli 2011 entstanden, ist dieser Argumentation was folgt\nentgegenzuhalten. Bereits im Arztbericht der Psychiatrischen F.________klinik\nvom 8. Dezember 2010 wurde auf die bestehende Diskushernie im HWS-Bereich\nhingewiesen (siehe Erw. 3.2.2, KB 14). Noch vor der Erstellung des\nversicherungspsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2011 erwähnte Dr.med.\nD.________ am 17. März 2011 ein chronisches Zervikalsyndrom, eine\ndegenerative Veränderung der HWS (Diskushernie C5/C6) sowie diffuse Gelenkund Muskelschmerzen (bekannt seit 1996; KB 8), wenn auch diese Diagnosen\nnoch in der Rubrik „ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ aufgeführt wurden.\nAllerdings wurde bereits zu diesem Zeitpunkt auf weitere geplante\nrheumatologische Abklärungen bei der Fachärztin Dr.med. J.________\nhingewiesen (vgl. KB 8, Ziff. 1.5 in fine). Dr.med. J.________ stellte nach\nrheumatologischer Abklärung vom 13. Mai 2011 die bereits unter Erw. 6.2.1\naufgelisteten somatischen Diagnosen fest (KB 10). Dr.med. I.________\n22\nbestätigte das Vorliegen einer Fingerpolyarthrose und eines\ncervicospondylogenen Schmerzsyndroms bei Discushernie C5/6 (KB 15).\nUnbegründet ist auch der Einwand der Gesellschaftsärztin bzw. der Beklagten,\nes lägen keine objektiven und nicht behandelbare krankheitsbedingte körperliche\nEinschränkungen vor (Duplik, S. 1). Denn aus dem Bericht vom 13. Mai 2011 von\nDr.med. J.________ sind unter der Rubrik „Durchgeführte Untersuchungen,\nRöntgen“ objektivierbare Veränderungen klar erkennbar (KB 10 S. 2 f.). Des\nWeiteren setzt Art. 3.1 AVB nicht voraus, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung\n„nicht behandelbar“ sein muss, damit sie unter „Krankheit“ subsumiert werden\nkann. Vielmehr setzt der Krankheitsbegriff nach Art. 3.1 AVB u.a. eine\nmedizinische Untersuchung oder Behandlung voraus. Im Übrigen ist anzufügen,\ndass – auch wenn nach der Aktenlage einiges dafür spricht, dass die\nsomatischen Beeinträchtigungen mindestens teilweise erst im Verlaufe der\nanhaltenden psychischen Beeinträchtigungen registriert wurden – dennoch ein\nrelevanter Konnex anzunehmen ist und dementsprechend grundsätzlich kein\nneuer Leistungsfall vorliegt (siehe AVB, VI. Teil, Anhang, Begriffe, Leistungsfall).\nUnd selbst wenn ein neuer Leistungsfall anzunehmen wäre, ist zu beachten,\ndass diese somatischen Beeinträchtigungen zu einem Zeitpunkt medizinisch\nfestgehalten bzw. abgeklärt wurden, bevor die Beklagte am 21. September 2011\ndie bestehende Krankentaggeldversicherung gekündigt hat (vgl. KB 18 und\nnachfolgend Erw. 7).\n\n6.3 Zusammenfassend ist der Argumentation der Beklagten, wonach der\nKläger am 15. Juni 2011 bzw. 24. Juni 2011 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung)\nwieder 100% arbeitsfähig gewesen sei, nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten,\ndass die Leistungspflicht der Beklagten über den 24. Juni 2011 hinaus andauert.\n\n7. Gemäss Art. 8.5 AVB (KB 2) können im Leistungsfall sowohl der Kläger als\nauch die Beklagte kündigen. Kündigt die Beklagte, erlischt die Haftung mit dem\nAblauf des laufenden Versicherungsjahres, welches gemäss Art. 7.3 AVB am 31.\nDezember endet. Nach Art. 8.3 AVB erlischt für den Kläger der\nVersicherungsschutz nicht während Arbeitsunterbrüchen infolge Krankheit. Im\nvorliegenden Fall kann die Beklagte zwar den Vertrag per 31. Dezember 2011\nkündigen. Die Kündigung hat indessen nur Wirkung für weitere Schadenfälle, die\nnach dem 31. Dezember 2011 auftreten bzw. aufgetreten sind. Ein laufender Fall\nerlaubt, wie die Beklagte selber zu Recht ausführt, Taggeldbezüge bis die\nArbeitsunfähigkeit nicht mehr erstellt ist bzw. bis die Bezugsdauer ausgeschöpft\nworden ist (vgl. Klageantwort, S. 10, ad 16b), was vorliegend nicht gegeben ist.\nEine Möglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseitige\nWillenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeitlichen Umfang\n\n23\nder geschuldeten Leistung Einfluss zu nehmen, ist dem Wesen des\nVersicherungsvertrages und generell dem Grundsatz „pacta sunt servanda“\nfremd (vgl. Urteil 4A_419/2008 vom 28.1.2009, Erw. 1.4 mit Verweis auf BGE\n135 III 1 Erw. 2.4 S. 9).\n\n8. Aus all diesen Gründen ist die Klage insoweit gutzuheissen, als\nfestgehalten wird,\n\n dass die Beklagte über den 25. Juni 2011 hinaus weiterhin\nleistungspflichtig ist,\n\n dass für den genannten Zeitpunkt eine Herabsetzung der vereinbarten\nTaggeldleistungen nicht hinreichend ausgewiesen ist,\n\n und dass die am 21. September 2011 von der Beklagten vorgenommene\nKündigung des Versicherungsvertrages für die im Kündigungszeitpunkt\nvorhandenen und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen\n(mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) keine Wirkung\nentfaltet.\n\nSoweit die Klagebegehren Ziffer 1 und 2 darüber hinausgehen, werden sie\nabgewiesen.\n\n"}