{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Allerdings ist gestützt auf die aktenkundigen\nmedizinischen Berichte davon auszugehen, dass zwischenzeitlich ein\nverselbständigter Gesundheitsschaden entstanden ist. Abgesehen davon ist\nfraglich, ob die dargelegte Rechtsprechung uneingeschränkt auch bei der\nPrüfung des Anspruches auf Krankentaggeld zu berücksichtigen ist. Es ist dabei\nnicht zu prüfen, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden\nvorliegt; vielmehr ist vorausgesetzt, dass beim Versicherten eine Krankheit im\nvorstehend dargelegten Sinn vorliegt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller\nAspekte sprechen die gewichtigeren Gründe für den Standpunkt, dass beim\nKläger im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom Vorliegen einer Krankheit im\nSinne von Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszugehen ist.\nInwieweit psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren bei der Entstehung der\nKrankheit oder ihrem Verlauf eine Rolle spielen bzw. bei der ärztlichen\nEinschätzung berücksichtigt wurden, muss grundsätzlich nicht weiter geprüft\nwerden, zumal eine diesbezügliche Einschränkung weder gesetzlich noch\nvertraglich vorgesehen ist. Insbesondere darf bei der Prüfung des Anspruches\nauf Krankentaggelder nicht aus dem Vorliegen von psychosozialen Faktoren auf\neine fehlende Anspruchsberechtigung geschlossen werden, zumindest wenn, wie\nim vorliegenden Fall, eine entsprechende vertragliche Einschränkung fehlt.\nAnders als der Rentenanspruch, der auf dauerhafte Verhältnisse ausgerichtet ist\nund solche auch voraussetzt, ist der Taggeldanspruch zeitlich begrenzt und\nbezüglich Veränderungen flexibler ausgestaltet (vgl. BGE 137 V 199 Erw.\n2.2.3.1). Geänderten medizinischen Beurteilungen kann grundsätzlich im\nRahmen der Taggeldversicherung umgehend Rechnung getragen werden.\nAnderseits soll im Rahmen der Taggeldversicherung dem Genesungsprozess\ngenügend Raum zugestanden werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass\naus dem blossen Vorliegen von psychosozialen oder soziokulturellen\nBelastungsfaktoren kein Taggeldanspruch abgeleitet werden kann. Wenn jedoch\n– wie vorliegend – fachärztlich eine psychische Störung mit Krankheitswert\n21\nattestiert wird, schliesst das Vorliegen von psychosozialen oder soziokulturellen\nBelastungsfaktoren eine Anspruchsberechtigung nicht aus (vgl. VGE I 2011 151\nvom 18.7.2012 Erw. 6.2.4). Nachdem nebst den behandelnden Ärzten und\nFachpersonen (Hausärztin Dr.med. D.________/ Oberarzt M.________/ dipl.\nPsychologin N.________ und der Psychiater K.________) auch der RAD-Arzt\nDr.med. I.________ am 27. Mai 2011 (und damit kurz vor der\nLeistungseinstellung) eine krankheitswertige Arbeitsunfähigkeit (der RAD-Arzt im\nUmfange von 75%) explizit anerkannt haben, welche notabene nicht nur auf eine\nmittelschwere depressive Episode, sondern auch auf ein multifunktionelles,\ninvalidisierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei\nDiscushernie C5/C6 und eine schmerzhafte Fingerpolyarthrose zurückgeführt\nwurde (vgl. KB 15), kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon\nausgegangen werden, dass am 15. Juni 2011 keine Leistungspflicht mehr\ngegeben war. Dies gilt erst recht, als auch im Bericht der psychiatrischen\nF.________klinik vom 8. Dezember 2010 Schmerzen im Schulterbereich und\neine bestehende Diskushernie im HWS-Bereich erwähnt und eine neurologische\nUntersuchung angeregt wurde (KB 14, S. 3). Sodann sprechen auch die\naktenkundigen rheumatologischen Abklärungen vom 13. Mai 2011, welche kurz\nvor der Leistungseinstellung erfolgten und in der Beurteilung der Beklagten vom\n15. Juni 2011 nicht gewürdigt wurden (jedenfalls ist dies nach der Aktenlage\nnicht ersichtlich, vgl. KB 4), für die Fortsetzung der Leistungspflicht der\nBeklagten.\n\n"}