{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n 18\nDer Krankheitsbegriff in Art. 3 Abs. 1 ATSG und nach dem Gesagten auch in den\nAVB ist eine rechtliche und keine medizinische Umschreibung, und es besteht\nnicht unbedingt Deckungsgleichheit zwischen beiden Begriffen (vgl. BGE 127 III\n24 f.; BGE 124 V 118 Erw. 3b; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzum KVG, Art. 1a Rz 3). Während die Beeinträchtigung der körperlichen,\ngeistigen oder psychischen Gesundheit die medizinische Seite des\nKrankheitsbegriffs darstellt, ist die Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit\ndie leistungsbezogene Komponente. Dadurch wird der in tatsächlicher Hinsicht\numfassendere medizinische Krankheitsbegriff auf die versicherungsrechtlich\nrelevanten Ziele eingeengt. Verlangt eine gesundheitliche Beeinträchtigung\nweder Untersuchung noch Behandlung und verursacht sie keine\nArbeitsunfähigkeit, liegt grundsätzlich keine Krankheit im Sinne von Art. 1a Abs.\n2 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 ATSG vor (Eugster,\nKrankenversicherung, in: SBVR XIV, 2.A., S. 477 Rz 248 mit Hinweisen; Urteil\ndes BGer K 92/06 vom 17.4.2007 Erw. 2.2). Übliche und erträgliche\nAbweichungen von Ideal- oder Normvorstellungen stellen als solche keine\nKrankheit dar. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein gewisses\nMindestmass erreichen, um Krankheitswert zu erlangen (Urteil des BGer K 92/06\nvom 17.4.2007 Erw. 2.2 m.H.; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nKVG, Art. 1a Rz 6 m.H.). Bei den psychischen Gesundheitsstörungen kann es\nmitunter Schwierigkeiten bereiten, den Leidensdruck und den Krankheitswert zu\nbestimmen. Es sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu\nberücksichtigen (vgl. BGE 124 V 118 Erw. 3b). Gerade bei Depressionen und\nneurotischen Störungen können keine Regeln dafür aufgestellt werden, wann\nAnpassungsschwierigkeiten sozialer Art ihrer Intensität und Dauer nach noch als\nnormal gelten können und wann sie die Grenze zum Krankhaften überschreiten\n(Eugster, Krankenversicherung, in SBVR XIV, 2.A., S. 483 Rz 267). Der Richter\nist diesbezüglich auf die Angaben des Arztes angewiesen.\n\n6.1.3 Dr.med. D.________ diagnostizierte erstmals am 16. September 2010 das\nVorliegen einer Depression und attestierte für den Zeitraum ab 1. August 2010\n(bis auf Weiteres) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (BB 15). Auch im Bericht\nvom 25. Oktober 2010 und vom 8. Dezember 2010 wurden während und nach\nder stationären Behandlung in der Psychiatrischen F.________klinik eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F32.1) und zusätzlich eine Panikstörung\n(episodisch paroxysmale Angst, ICD-10:F41.0) diagnostiziert (BB 12; KB 14).\nDr.med. J.________ und Dr.med. I.________ gingen in ihren Stellungnahmen\nvom 13. Mai 2011 und vom 27. Mai 2011 ebenfalls von einer Major-Depression\nbzw. einer mittelschweren Depression aus (KB 5 und 10). Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2011 erachteten Dr.med. G.________\n19\nund L.________ (M. Sc.) die depressive Episode (ICD-10:F32) aktuell als remittiert (KB 5). Demgegenüber gingen der behandelnde Psychiater K.________ am\n10. Mai 2012 und Dr.med. D.________ am 17. Mai 2012 vom Vorliegen einer\nmittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) bzw. einer endogenen Depression aus (KB 22, 23).\n\n6.1.4 Von besonderer Bedeutung und nachvollziehbar ist, dass die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte mittelgradige depressive Episode von „wechselnder Ausprägung“ ist (vgl. KB 21, S. 4/ Mitte). Damit anerkennt auch dieser\nArzt konkludent, dass der Verlauf schwankend ist und es sich somit als zutreffend erweisen kann, dass im Begutachtungszeitpunkt (27. April 2011) die depressive Episode als „aktuell remittiert“ beurteilt werden konnte. Umgekehrt ergibt\nsich aus einem solchen schwankenden Verlauf, dass es nicht viel braucht, damit\nein vorübergehend stabilisierter Gesundheitszustand bei Auftreten zusätzlicher\nFaktoren (bzw. Belastungen, hier eines negativen Leistungsentscheides) sich\nwieder verschlechtern kann (vgl. dazu die an sich nachvollziehbaren Ausführungen im versicherungspsychiatrischen Gutachten, S. 23, wonach es dem Versicherten zur Regelung seiner finanziellen Situation wieder „schlechter gehen\nmüsste“, bzw. der Versicherte in nächster Zeit aus diesem Krankheitsgewinn\nheraus gar nicht „gesund werden dürfe“).\n\n"}