{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Sowohl für den Zivilprozess (Art. 157 ZPO) als auch für das gesamte\nVerwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR\n830.1]; Art. 19 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 40\ndes Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,\nSR 273] ; vgl. auch § 25 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom\n6. Juni 1974 [VRP, SRSZ 234.110]). Danach haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,\nohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,\nwarum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.\n\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen\nberuht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet\nund ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend\nfür den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 160\nErw. 1c m.w.H.).\n\nDennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be-\n\n17\nrichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen: Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten durch anerkannte Spezialärzte, welche\naufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht\nin die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, haben volle Beweiskraft, solange\nnicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE\n127 I 57 Erw. 2e). In Bezug auf Berichte von Hausärzten und ganz generell von\nbehandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung\ntragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb\nden (un-abhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. VGE I 2006 108\nvom 17.1.2007 Erw. 4.1 m.H. auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; unveröffentlichte\nUrteile B. vom 11.6.1997, B. vom 22.2.1994 und P. vom 22.10.1984; Plädoyer\n6/94 S. 67; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM\n1989, S. 31).\n\n5.2 Die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum\nGrundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung bezieht sich auf das Sozialversicherungsrecht. Sie ist jedoch auch – wie vorliegend – im Bereich der privaten Zusatzversicherungen zu einer Sozialversicherung zu berücksichtigen (Urteil\ndes BGer 4A_5/2011 vom 24.3.2011 Erw. 4.2).\n\n6.1.1 Es stellt sich die Frage, ob der vorliegende Gesundheitszustand und die\ndiesbezüglich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit einen Taggeldanspruch auslösen kann, wenn – wie die Beklagte sinngemäss geltend macht – psychosoziale\nFaktoren bei der Bestimmung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausser acht zu lassen seien.\n\n6.1.2 Wie bereits erwähnt wird „Krankheit“ in Art. 3.1 AVB definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines\nUnfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert\noder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In Art. 3 Abs. 1 ATSG wird Krankheit\nübereinstimmend mit der vorstehend zitierten Bestimmung der AVB definiert.\n\nDer Krankheitsbegriff ist mithin in den AVB und im Sozialversicherungsrecht einheitlich definiert. Privat- und Sozialversicherungsrecht sind insofern in Bezug auf\ndie Anforderungen an eine Gesundheitsbeeinträchtigung weitgehend deckungsgleich (vgl. Fuhrer, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, HAVE 2011, 167). Bei der Auslegung des Krankheitsbegriffes ist es daher angebracht, auch die sozialversicherungsrechtliche\nRechtsprechung und Lehre zu dieser Frage zu berücksichtigen.\n\n"}