{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2011\ngenüge den formellen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht. Die\nBeklagte habe es unterlassen, die Mitwirkungsrechte des Klägers zu\ngewährleisten. Das Gutachten sei durch den Auftrag von der Beklagten bestimmt\nund beeinflusst sowie weder sachlich noch neutral durchgeführt worden. Dem\nGutachter sei das erwartete Gutachterergebnis vorgegeben worden (Klage, Ziff.\n6a). Zudem genüge das Gutachten auch den materiellen Anforderungen an ein\nmedizinisches Gutachten nicht. Die Befragung während der Begutachtung habe\nsich auf die Vorzüge der italienischen Lebensart beschränkt. Der Gutachter habe\nkeine für die Erfüllung des Gutachterauftrags unerlässlichen Tests\n(Belastungstest EFL) vorgenommen. Mithin fehle es an einer umfassenden\ngutachterlichen Untersuchung (Klage, Ziff. 6b). Auf das Gutachten könne nicht\nabgestellt werden. Die behandelnden Ärzte (D.________ / K.________) würden\nebenfalls das Gutachten von Dr.med. G.________ bemängeln (Klage, Ziff. 8b,\n9a). Beide behandelnden Ärzte würden dem Kläger – u.a. auch aufgrund der\nsomatischen Beschwerden – eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren\n(Klage, Ziff. 8a, 9b, 10, 11). Allein schon aufgrund der körperlichen Situation mit\nSchulter- und Rückenbeschwerden bzw. aus rheumatologischer Sicht, wozu sich\n15\ndas Gutachten nicht äussere, liege eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (Klage,\nZiff. 11). Der RAD-Arzt habe am 27. Mai 2011 eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit\nattestiert und zugleich festgehalten, dass er die Wiedererlangung einer höheren\nArbeitsfähigkeit als 50% ausschliesse. Sowohl der Gutachter als auch die\nBeklagte hätten auf der Grundlage eines unvollständig und unzutreffend\nfestgestellten Sachverhalts entschieden, da beide keine Kenntnis von den\nmedizinischen Akten des behandelnden Psychiaters (K.________) gehabt hätten\n(Klage, Ziff. 12). Auch sei es dem Gutachter nicht gelungen, den Einfluss von\nangeblich krankheitsfremden Faktoren und der depressiven sowie Angst-\nSymptomatik auf die Arbeitsunfähigkeit festzustellen, obwohl dies die zentrale,\nvom Gutachter zu beurteilende Frage gewesen sei. Der Gutachter lasse ausser\nBetracht, dass diese Gesprächssituation, wenn er von einem entspannten und\nsich vorsichtig äussernden Probanden ausgehe, nur unter dem Einfluss der\nmedikamentösen Behandlung möglich gewesen sei. Dr.med. G.________ bringe\nim Gutachten ebenfalls zum Ausdruck, dass er von einem psychischen\nKrankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgehe (Klage, Ziff. 12 b-d).\nDes Weiteren wendet der Kläger ein, es sei bisher keine umfassende\ninterdisziplinäre medizinische Abklärung des Klägers erfolgt. Die Beklagte habe\ndas Ergebnis des Arbeitstrainings bei ihrer Beurteilung völlig ausgeblendet\n(Klage Ziff. 14).\n\nDer Kläger macht sodann geltend, die Kündigung des Versicherungsvertrags\ndurch die Beklagte sei nicht zulässig, da er weiterhin aus dem laufenden Vertrag\nanspruchsberechtigt sei. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht aus der\nlaufenden Krankentaggeldversicherung bis zur Erschöpfung der Leistungsdauer\nvon 730 Tagen, bezogen auf die während der Vertragsdauer eingetretene, die\nArbeitsunfähigkeit auslösende Gesundheitsschädigung zu erfüllen.\n\n4.2 Die Beklagte stützt sich bei der Einstellung der Taggeldleistungen auf das\nGutachten von Dr.med. G.________ ab. Die psychischen Beschwerden würden\ngemäss Gutachten die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigen. Die erst im\nBericht von Dr.med. D.________ aufgeführten somatischen Beschwerden seien\nnach ihren eigenen Angaben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem\nsei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Bericht von Dr.med. J.________\naufgeführten somatischen Beschwerden erst mit dem psychiatrischen Gutachten\nund zeitnah nach der Mitteilung der Leistungseinstellung vom 15. Juni 2011\ngeltend gemacht werden, wenn diese schon vorher bestanden haben sollen. Des\nWeiteren seien die geltend gemachten somatischen Beschwerden nicht belegt\n(Klageantwort, II. Ad 4a und b). Der Bericht von Dr.med. G.________ sei sowohl\n16\nin materieller als auch in beweisrechtlicher Hinsicht vollumfänglich einleuchtend\nund erfülle die vom Bundesgericht aufgestellten Beweiskriterien. Zudem habe der\nbehandelnde Psychiater (K.________) erst nach dem Gutachten und nachdem\ndie Beklagte das Taggeld eingestellt hatte, eine begründete Stellungnahme\neingereicht. Die Case Managerin habe aber im Zeitraum vom Januar bis März\n2011 telefonisch sowie auch persönlich Kontakt mit dem behandelnden\nPsychiater (K.________) gehabt (Klageantwort, Ad 9a und b).\n\n"}