{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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G.________,\nebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) seien praktisch zeitgleich\nzu diagonal entgegengesetzter Beurteilung der Situation gekommen (KB 16). Er\nkönne nicht sagen, welche Beurteilung stimme.\n\n3.10 Der behandelnde Psychiater (K.________) attestierte in zwei ärztlichen\nZeugnissen vom 20. September 2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 1.\nApril 2011 bis 20. September 2011 bzw. ab 20. September 2011 bis auf Weiteres\n(KB 13).\n\n3.11 Fragen der IV-Stelle beantwortete der behandelnde Psychiater\n(K.________) am 4. Oktober 2011 wie folgt (KB 17):\n\n1. Gesundheitszustand seit dem 17.5.2011 (Erstellung des letzten Berichtes\nan die IV des Referenten):\nstationär\n\n2. keine Änderung der Diagnose\n\n3. trotz Weiterführen der integrierten psychiatrisch psychotherapeutischen\nTherapie und trotz Modifikation der Psychopharmako-Therapie kam es nicht zu der\nerwünschten und erhofften Aufhellung, Verbesserung des psychischen\nGesundheitszustandes und zu der Verbesserung, Wiederherstellung der\nArbeitsfähigkeit.\n\n4. die integrierte psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung sollte\nweitergeführt werden, es geht jetzt darum, die Antidepressivatherapie zu\nmodifizieren. (ab dem 23.9.2011 wurde ein neues Antidepressivum eingesetzt)\n\nBeiblatt für spezielle Fragen:\nIch kann mich dem Ergebnis und der Beurteilung des Kollegen G.________ nicht\nanschliessen.\nDer Gesundheitszustand des Versicherten hat sich seit der Erstellung des letzten\nBerichtes an die IV nicht verbessert, eher verschlechtert.\n\nAktuelle Therapie:\nintegrierte psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung, Psychopharmako-\nTherapie mit Remeron und Cipralex, Frequenz der Sitzungen wöchentlich bis\nzweiwöchentlich.\n\nPrognose:\n\n12\nVerhalten; der Referent rechnet in den nächsten Monaten nicht damit, dass sich\ndie Arbeitsfähigkeit drastisch verbessern wird.\nAllenfalls, falls dem Patient bei der Wiedereingliederung durch die IV geholfen wird\nkönnte zu einem späteren Zeitpunkt eine 50 prozentige Arbeitsfähigkeit erreicht\nwerden.\n\n3.12 In einer Eingabe vom 17. November 2011 an die Beklagte (KB 12)\nmonierte der behandelnde Psychiater (K.________) hinsichtlich des\nversicherungspsychiatrischen Gutachtens von Dr.med. G.________ u.a., es\nkönne nicht sein, dass es bei einer fundierten Abklärung der Arbeitsfähigkeit\neines Patienten mit einer Depression hauptsächlich darum gehe, mit dem\nExploranden über die italienische Küche und Ferienorte zu sprechen. Diese\nThemen seien die einzigen Bereiche, in denen der Kläger noch ein wenig\nLebensfreude erleben könne. Aus diesem Gespräch zu schliessen, der Kläger\nsei nicht mehr depressiv verstimmt und voll arbeitsfähig, halte er für nicht\nangebracht. Seinen Psychostatus vom 13. April 2011 und vom 16. Mai 2011\numschrieb der behandelnde Psychiater mit leicht reduziertem Allgemeinzustand,\nbewusstseinsklar, allseits orientiert; Hinweise auf Grübeln; Befürchtungen,\nweiterhin an depressiver Symptomatik zu leiden; keine Zwänge, kein Wahn,\nkeine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Im Affekt ratlos, Gefühl der\nGefühllosigkeit, Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich,\nzeitweilig gereizt, innerlich unruhig, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, im Antrieb\nleicht reduziert, psychomotorisch ansonsten unauffällig. Die Arbeitsunfähigkeit\ndes Klägers als Schneider veranschlagte der behandelnde Psychiater für den\nZeitraum ab 10. Januar 2011 auf 100% (ausgenommen eine kurze Phase vom 1.\nbis 2. März 2011, für welche eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert wurde, vgl.\nKB 12 in fine).\n\n3.13 Im Bericht vom 10. Mai 2012 an den Rechtsvertreter des Klägers\ndiagnostizierte der behandelnde Psychiater (K.________) eine mittelgradige\ndepressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.11) seit Januar 2011\n(anamnestisch mittelgradige Episode in wechselnder Ausprägung vorbestehend\nseit September 2010) vor. Zudem wurde u.a. Folgendes festgehalten (KB 22):\n\n5. Funktionsprüfungen und sonstige fachmedizinische Untersuchungen:\nSonstige Untersuchungen:\nMADRS Monthomery Asberg Depression Rating Scale vom 20.5.2011 mit 30\nPunkten; Hinweis auf eine mässiggradige Depression (18-35).\n(…)\n\n8. zusammenfassende Beurteilung\nEs bestehen weiterhin die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode.\nDer Patient ist trotz der integrierten psychiatrisch psychotherapeutischen\n\n13\nBehandlung (…) nicht in der Lage seiner Tätigkeit als selbständig arbeitender\nSchneider weiter nachzugehen.\nIm Vergleich zum 17.5.2011 hat sich der aktuelle Zustand nicht geändert.\n\n9. der Versicherte kann zurzeit keine Arten von Arbeit regelmässig\nverrichten.\n\n9. theoretisch könnte der Patient zu einem späteren Zeitpunkt noch leichte\nArbeiten regelmässig verrichten.\n\n10. dabei wären (…) folgende Einsatzbeschränkungen zu berücksichtigen:\n10.1 kein häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, kein Klettern oder Steigen,\nAbsturzgefahr müsste ausgeschlossen sein, kein Lärm.\n\n"}