{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Rechnen Sie aufgrund Ihrer heutigen fachärztlichen Beurteilung für die\nnächsten Monate oder Jahre mit einer stabilen Arbeitsfähigkeit?\nEs wird dringend empfohlen, die ambulante fachärztlich psychiatrische Behandlung\nfortzusetzen. Hier ist anzumerken, dass der Versicherte aktuell angab, die\nMedikation des Venlafaxin sei reduziert worden. Hatte er noch zur Zeit der\nstationären Therapie 225mg eingenommen, so gab er nun an, 150mg\neinzunehmen. Das Remeron® sei von 45mg auf nun 30mg reduziert worden. Es ist\naus versicherungspsychiatrischer Sicht dabei dringend anzuraten, auf die weitere\nkonsequente Einnahme der Medikation zu achten, ggf. sind kurzfristige\nWirkstoffspiegel im Blut zu erheben, damit ein erneutes Auftreten von\nkrankheitswertiger Symptomatik verhindert werden kann. Dies erscheint\ninsbesondere im Zusammenhang mit der weiterhin schwierigen sozialen Situation\nbei schwierigen finanziellen Verhältnissen in der Zukunft dringend angezeigt. Die\nstützende fachärztlich psychiatrische Behandlung sollte ausserdem den Umstand\nwürdigen, dass die krankheitsfremden Faktoren als sehr schwierig die\nWiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit verhindern, jedoch eine durchaus\nzumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bei anderen konstellativen\nFaktoren bestehen bleibt. Insofern sollte die psychiatrische Behandlung den\nVersicherten stärken und stützen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, zu schauen,\nwelche Möglichkeiten es geben könnte, sich eventuell bereits in den Ruhestand zu\nbegeben oder aber doch als arbeitsuchend eine neue Arbeitstätigkeit\naufzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch mit einer stabilen\nArbeitsfähigkeit für die nächsten Monate zu rechnen.\n\nSollte jedoch wieder vermehrt Symptomatik beschrieben werden und gar ein\nWiederauftreten einer Episode mit depressiver und Angst- Symptomatik\nbeschrieben werden, so ist hier die genaue fachärztlich psychiatrische Beurteilung\nund Differenzierung von wirklicher Krankheitssymptomatik zu krankheitsfremden\nFaktoren zu erbitten. Es liegt auf der Hand, dass es dem Versicherten zur\nRegelung seiner finanziellen Situation wieder „schlechter gehen müsste\", hier\nhätte, um weitere Leistungen der Taggeldversicherung (bzw.\nInvalidenversicherung) zu beziehen, die Symptomatik einen deutlichen Sinn und\n\n10\nZweck, und der Versicherte würde dann in den nächsten Monaten bis Jahren aus\ndiesem Krankheitsgewinn heraus gar nicht „gesund werden dürfen\". Das\nversicherungspsychiatrische Gutachten hat diesen Umstand eindeutig zu\nbenennen und muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass medizinischtheoretisch nach Remission der durchlaufenen depressiven Erkrankung (getriggert\nvom Tod des Arbeit-gebenden Kollegen und Insolvenz des eigenen Betriebes)\nArbeitsfähigkeit gegeben wäre.\n\n3.7 In einem kurzen Arztzeugnis vom 20. Juni 2011 machte Dr.med.\nD.________ gegenüber der C.________ geltend, sie sei mit der Einstellung der\nTaggeldleistungen nicht einverstanden. Aufgrund der Beurteilung der\nRheumatologin Dr.med. J.________ sei der Versicherte im Beruf als Schneider\nnicht mehr voll arbeitsfähig aufgrund der schweren Osteoporose, eines\nZervikobrachialsyndroms bei DH C5/6, der Fingerpolyarthrosen sowie einer\nTeilankylose der rechten Schulter bei subacromialen Impingement und eines\nAcromeoclavikularsyndroms. Zusammenfassend erachtete Dr.med. D.________\nden Versicherten in der angestammten Tätigkeit als mindestens 50%\narbeitsunfähig (vgl. KB 9).\n\n3.8 Dr.med. H.________ (TVMGD, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere\nMedizin, Gesellschaftsärztin der Beklagten) nahm am 1. Juli 2012 u.a.\ndahingehend Stellung, die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich mit\neiner nicht oder nicht mehr vorhandenen psychischen Limitierung geltend\ngemacht worden (BB 17). Dr.med. D.________, welche die Arbeitsunfähigkeit\naktuell aus rheumatologischen Diagnosen ableite, habe diese im Arztbericht vom\n17. März 2011 an die IV unter „ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“\naufgeführt. Des Weiteren seien objektive und nicht behandelbare\nkrankheitsbedingte körperliche Einschränkungen nicht belegt. Noch Ende März\n2011 seien keine Schmerzbehandlungen dokumentiert worden. Erst das\nGutachten von Dr.med. G.________ vom 27. April 2011 habe Codein und\nSpiralgin notiert. Dies deute daraufhin, dass zum Zeitpunkt der externen\npsychiatrischen Untersuchung die rheumatologischen Diagnosen bekannt und\nbehandelt worden seien. Die Osteoporose, so sie bestehe, habe längstens\nbehandelt gehört. Dr.med. G.________ habe sich korrekterweise nicht zum\nBewegungsapparat geäussert. An der bisherigen Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit ändere sich nichts. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.\nEs werde nicht bestritten, dass der Bewegungsapparat eines 59-jährigen\ndegenerative Veränderungen aufweisen könne, doch seien diese nicht erst nach\nder Begutachtung durch Dr.med. G.________ entstanden bzw. sie seien bisher\ngegenüber der Beklagten nicht als Arbeitsunfähigkeit-Ursache bezeichnet\n\n11\nworden. Vielmehr würden sie erst eine Arbeitsunfähigkeit bewirken, seit diese\nnicht mehr mit psychiatrischen Diagnosen gerechtfertigt sei.\n\n"}