{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a99282bd1b0b05c058498672b525b04b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-8_2012-09-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_8_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ad75c4bc39b3fdb5a6bf0a36dd0d81048c54d22a66d86dc944881584b473452e5df7d2bd7c689f5cd5101b94a3dc0680d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_8", "Checksum": "2e99d8e65ba5d204f3dbc5b52978bfac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Das\nVerfahren muss zudem kostenlos sein (Art. 113 Abs. 2 lit. f ZPO; vgl. Härtsch,\nSchweizerische ZPO, Art. 7 Rz 9).\n\nDer kantonale Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 19. September 2007 (PVG, SRSZ\n361.100) das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht bezeichnet. Es ist gemäss § 24 Abs. 2 PVG auch für die Entscheidung von Streitigkeiten\naus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.\n\nZusammenfassend ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden\nKlage auf Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung nach VVG zuständig.\n\n2.1 Das grundsätzlich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz enthält keine\nspezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb auf die\nvertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5C.240/2006 vom 12.1.2007, Erw. 2).\n\nDer Kläger hat mit der beklagten Versicherungsgesellschaft eine\nKrankentaggeldversicherung (mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 2010)\nvereinbart, welche Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von\nKrankheit gewährt (Art. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen [AVB]).\n\n2.2 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen\nGesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische\nUntersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge\nhat (Art. 3.1 AVB). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person\nvorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, ihren Beruf oder eine andere\nihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben und dies ärztlich bestätigt wird.\nZumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und\nder bisherigen Lebensstellung sowie dem Gesundheitszustand der versicherten\nPerson angemessen ist (Anhang, AVB). Als Leistungsvoraussetzung ist eine\närztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% notwendig (Art. 15.3\nAVB). Die Leistungshöhe richtet sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Art.\n15.4 AVB).\n\n3. Im konkreten Fall ergibt sich zur Frage der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung des Klägers aus den vorliegenden Unterlagen was folgt:\n\n4\n3.1 Im Arztbericht vom 16. September 2010 wurde von Dr.med. D.________\n(Hausärztin, Innere Medizin FMH, E.________.) eine vollständige\nArbeitsunfähigkeit ab 1. August 2010 bis auf Weiteres attestiert (BB 15). Der\nKläger leide seit ca. einem Jahr an Schlafstörungen, seit zwei Monaten\nzunehmend an Angstzuständen, Antriebslosigkeit, Gereiztheit und Weinerlichkeit.\nEr sei agitiert, depressiv, affektarm, ängstlich, könne kaum sitzen, habe\nirrationale Angst und leide an innerer Unruhe und Konzentrationsstörungen. Bei\nadäquater psychiatrischer Therapie sei die Prognose als gut zu beurteilen. Die\nFragen, ob mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder mit einer\nanderen, dem Krankheitsverlauf angepassten (zumutbaren) Tätigkeit gerechnet\nwerden könne, wurden von der Hausärztin verneint.\n\n3.2 Der Kläger war zwischen dem 16. September 2010 und dem 24. November\n2010 in der psychiatrischen F.________klinik hospitalisiert.\n\n3.2.1 Im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2010 an die Beklagte stellten\nM.________ (Oberarzt) und N.________ (klinische Psychologin, dipl. Psych.) die\nDiagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer\nPanikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10:F41.0). Prognostisch\nwurde festgehalten, aufgrund der Beobachtung des bisherigen Verlaufs, welcher\nbislang mit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik und der\nAngstsymptomatik einhergehe, sowie aufgrund der Bereitschaft des Klägers, die\nangebotenen Therapien zu nutzen, sei davon auszugehen, dass eine weitere\nStabilisierung des Klägers zu erreichen sei (vgl. BB 12).\n\n3.2.2 Im Bericht vom 8. Dezember 2010 an die C.________ wiederholten die\nbehandelnden Fachpersonen (M.________/ N.________) die Diagnose und\nergänzten u.a., der Beginn der depressiven Entwicklung sei vor drei Jahren\ngewesen und stehe mit der Abnahme der Auftragslage als selbständiger\nSchneider und den finanziellen Problemen im Zusammenhang. Vor ca. 8\nMonaten sei zum ersten Mal eine Panikattacke aufgetreten und seitdem seien\nregelmässige Angstattacken vor allem in sozialen Situationen, im Geschäft und\nim Kontakt mit Kunden ausgelöst worden. Unter der Medikation habe sich im\nVerlauf ein Rückgang der inneren Unruhe, eine Verbesserung der Stimmung und\ndes Antriebs gezeigt. Bezüglich der Schmerzen im Schulterbereich seien ein\nsomatisches Konsilium und Physiotherapie zur Lockerung der\nSchultermuskulatur durchgeführt worden. Zudem sei empfohlen worden, die\nbestehende Diskushernie im HWS-Bereich nach Austritt beim Neurologen\nabklären zu lassen. Nachdem sich der Patient entschlossen habe, sein\nSchneidergeschäft zu schliessen und Gespräche mit dem Sozialdienst\n\n5\nE.________ stattgefunden hätten (inkl. Berufsberatung), habe sich eine deutliche\nDeaktualisierung der depressiven Symptomatik bei weiterhin eingeschränkter\nBelastbarkeit gezeigt. Des Weiteren wurden Fragen der C.________ von den\nzuständigen Fachpersonen der F.________klinik wie folgt beantwortet:\n\n"}