16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.