6.3 Sodann ist auch das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung fraglich, nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der Beschwerde umfassend und abschliessend dargelegt hat. Seine Ausführungen belegen, dass er sich im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein ausreichendes Verständnis hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen aneignen und seine Einwände angemessen vorbringen konnte. Nachdem die Voraussetzung der Bedürftigkeit verneint wird, braucht dieses Kriterium nicht abschliessend behandelt zu werden.