14 aus. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird sodann unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Vertretung sachlich geboten bzw. notwendig ist, gewährt (vgl. BGE 124 I 2; 122 I 271 Erw. 2; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 N 102 - 110). 6.2 Was das Kriterium der Bedürftigkeit anbelangt lässt sich der Steuererklärung 2011 des Beschwerdeführers entnehmen, dass im Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 34'693.00 und ein Reinvermögen von Fr. 79'684.00 deklariert ist (Bf-act. 2, S. 2 u. 3). Unter diesen Umständen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu verneinen.