tiert. 5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Bezug einer IV-Rente nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.1 Die Verfahrenskosten, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzulegen sind, werden auf insgesamt Fr. 500.00 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und gehen dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG; § 72 Abs. 2 VRP).