Der Beschwerdeführer führt auf S. 2 seiner Beschwerde an, dass es seinen Familienangehörigen heute nicht mehr möglich sei, im Betrieb mitzuhelfen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Grösse des Betriebs (8.39 ha ________; vgl. IVact. 17, S. 1) ist es dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht zumutbar, den Betrieb aufzugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfordert der im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Landwirtschaft auch von den